AGBs

FBS Office Systeme

I. Allgemeine gemeinsame Bestimmungen 

§ 1 Allgemeines 

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder entgegennehmen. 

2. Die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart. 

3. Mündliche oder sonstige Absprachen oder mit unseren Vertretern getroffenen Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telex, Telefax, E-Mail etc.) Bestätigung. 

§ 2 Angebote 

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und Lieferzeit. 

2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

3. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße usw. sind nur annähernd als richtig anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. 

4. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder fernschriftlich (Telex, Telefax, E-Mail etc.) bestätigt oder die Auslieferung des Liefergegenstandes vorgenommen haben. 

5. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen ebenfalls innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Der Kunde ist an eine Bestellung 14 Tage gebunden; der Vertrag ist geschlossen, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Bestellung erklärt oder die Lieferung ausgeführt wird. 

6. An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an Kunden/Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 

7. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und die von uns geschuldete vertragliche Leistung durch Dritte zu erbringen. 

§ 3 Selbstbelieferungsvorbehalt und Lösungsklausel 

1. Wenn wir Ware von einem Vorlieferanten beziehen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem wir vertraglich zur Lieferung verpflichtet sind, die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten nicht in vertragsgerechter Qualität erhalten haben, obwohl wir ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Vorbelieferung sicherzustellen. Sollte der Kunde Kaufmann sein und sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

2. Bei einer Lieferung an einen Kaufmann verlängert sich nach unserer Wahl in Abweichung von Ziffer 1 für den Fall, dass bei trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen wir von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsabschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in seiner Produktion vorgenommen hat, sind wir berechtigt, die verbesserte Version zu liefern. Sofern der Kunde hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, technische Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird. 

§ 4 Preise 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, d.h. es sind die Versand-, Versicherungs-, Installations-, Beratungs-, Wartungs- und Verpackungskosten sowie die Umsatzsteuer darin nicht enthalten. 

2. Die Installations-, Einweisungs- und Wartungskosten sind gesondert zu vergüten. 

3. Die Fakturierung erfolgt in €. 

4. Sofern wir Waren/Leistungen unter Angabe unserer Umsatzsteuer-Id.-Nummer erhalten, ist der Lieferant verpflichtet, diese Nummer so sorgfältig aufzubewahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich ist. Dem Lieferanten obliegt es, uns von der Inanspruchnahme seitens des Finanzamtes im Innenverhältnis freizustellen, die darauf zurückzuführen ist, dass der Lieferant seine Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt hat. 

5. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung und Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer, Zölle) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. 

6. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als vier Monate liegen. 

7. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungsleistungen handelt. 

8. Bei Bestellungen bis zu einem Warenwert von € 100,00 netto wird ein Kleinmengenzuschlag von € 10,00 erhoben. 

§ 5 Zahlungsbedingungen 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt ohne Abzug sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

2. Der Abzug von Skonto seitens des Kunden bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfange zu. Wir sind berechtigt auch die älteste fällige Rechnung zu verrechnen. 

5. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. 

6. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, ist insbesondere unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen - auch wenn der Betrag gestundet wurde oder eine Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte - und vom Vertrag zurücktreten oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen. 

7. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. 

8. Schecks und Wechsel werden nur Zahlungsihalber angenommen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als bewirkt. 

9. Bei Sachmiete ist der Mietzins jeweils bis zum 3. Kalendertag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen, ohne dass es einer Rechnungsstellung bedarf. 

10. Bei Mietverträgen sind wir bei Zahlungsverzug mit 1 Mietzinsrate länger als 10 Tage berechtigt, auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand sicherzustellen und zur Verwertung an uns zu nehmen. 

11. Besteht ein Wartungsvertrag, sind die vereinbarten Service- und Wartungsentgelte ebenfalls bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen, ohne dass es einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf. 
Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten sind wir zur sofortigen Einstellung von Serviceleistungen und Warenlieferungen berechtigt.

12. Bei Fotokopiergeräten wird die gesetzliche Urheberrechtsabgabe gesondert berechnet. 

13. Inzahlungnahme: Als Anzahlung in Zahlung genommene Geräte/Gegenstände gehen mit der Annahme zu dem vereinbarten Preis in unser Eigentum über. 

§ 6 Termine, Lieferung, Versand und Gefahrenübergang 

1. Liefer-/Installationstermine oder Liefer-/Installationsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- /Installationsfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefer- /Installationstermin oder eine Liefer- /Installationsfrist erneut zu vereinbaren. 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/Haus“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch uns zu bestimmenden Ort. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung des Kunden geschlossen. Hierbei sind wir in der Wahl frei. Die Kosten trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn wir den Versand selbst durchführen. 

3. Sofern vertraglich geschuldet, erfolgt die Lieferung und Aufstellung von Waren ausschließlich durch uns oder einen von uns zu beauftragendem Dritten. 

4. Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Tatsachen, die eine zumutbare Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr der Waren, Energie- und Rohstoffmangel, weitere Lieferverzögerungen seitens der Zulieferer, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Behinderung oder, wenn die Störung länger andauert, nach unserer Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Wir werden den Kunden vom geplanten Rücktritt informieren, damit dieser Bedenken unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen ab Abgang bei uns, schriftlich oder fernschriftlich äußern kann. Ein Rechtsanspruch des Kunden entsteht hierdurch nicht. Dies gilt selbst dann, wenn Lieferverzug eingetreten war. 

5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. 

6. Ist die Ware / der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

8. Lieferfristen werden bestimmt durch den Abgang am Erfüllungsort oder dem durch uns benannten Versandort. Lieferfristen können erst in Gang gesetzt werden, wenn der Kunde alle Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. 

9. Sollten zugesagte Lieferfristen ausnahmsweise nicht eingehalten werden können, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann sich der Kunde, wenn wir noch im Verzug sind, vom Vertrag lösen. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist der Kunde Kaufmann, der im Rahmen seines Handelsgewerbes das Geschäft tätigt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 286 Absatz 2, 326 BGB unter Ausschluss eines Schadensersatzanspruches nur vom Vertrag zurücktreten. 

10. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung als solche für den Kunden nicht nutzlos ist und er damit nichts anfangen kann. 

11. Lieferanten sind verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 

12. Bei Lieferung „auf Abruf" hat die Abnahme des Liefergegenstandes spätestens 3 Monate nach Vertragsabschluss zu erfolgen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart. 

§ 7 Nachtragsauftrag 

1. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden. 

2. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufwand und Zeit in Höhe der üblichen Vergütung berechnet. 

II. Besondere Leistungs-, Verkaufs-, Miet- und Wartungsbedingungen 

II.1 Allgemeine gemeinsame Vorschriften 

§ 8 Eigentumsvorbehalt etc. 

1. Die Vertragsgegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus diesem Vertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt. 

2. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Kunde zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen. 

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Vertragsgegenstand vom Kunden heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf die Vergütung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. 

4. Die Verarbeitung der Vertragssache durch den Kunden/Lieferanten wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vertragssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vertragssache. Wird die Vertragssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden/Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde/Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. 

6. Soweit von uns eingebaute Teile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und den Ausbau trägt der Kunde. Erfolgen die Arbeiten beim Kunden, so hat dieser uns Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegkosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt S. 2 entsprechend. 

7. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstands des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind 

8. Wird ein Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, können wir mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 

9. Mietgeräte stehen in unserem bzw. im Eigentum des Lieferanten. 

§ 9 Abnahme, Verzug, Schadensersatz wegen Nichterfüllung 

1. Die Vorschriften des Handelskaufes finden auch Anwendung, wenn aus einem von uns zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist. 

2. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20 % des vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

3. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt im Übrigen: Die Abnahme erfolgt spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes. Eine Abnahme gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn der Kunde einen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, der ihm mit angemessener Frist im Voraus bekannt gemacht wurde, und wir bei der Fristsetzung (Zugang der Aufforderung zur Abnahme) auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben. 

4. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist. 

§ 10 Gewährleistung und Haftung 

1. Die Gewährleistungsfrist für alle hergestellten und verkauften neuen Gegenstände und Anlagen sowie für alle Arbeitsleistungen und eingebautes Material beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag bzw. Abnahme. Der Kunde hat gelieferte Ware - soweit zumutbar, auch durch eine Probe - bei Eingang auf Mängel unverzüglich zu untersuchen. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr sind offen zu Tage liegende Mängel schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken binnen zehn Tagen anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Ware / des Vertragsgegenstandes beim Kunden und der Zugang der schriftlichen Rüge. Entsprechendes gilt für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen.

2. Ist der Liefer-/Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Soweit dem Kunden zumutbar, sind wir zu einer mehrmaligen Nachbesserung berechtigt.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur und Mängelbeseitigung uns zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, sind wir von der Mängelhaftung befreit. 

4. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde. 

5. Nimmt uns der Kunde auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (z.B. unsachgemäße Behandlung des Vertragsgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels), hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat. 

6. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: 
• Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden oder einen Dritten verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. 
• Fehler, wenn der Liefer-/Vertragsgegenstand auf Grund der Vorgaben des Kunden, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde, und der Mangel hierauf zurückzuführen ist. 
• Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich Unterhaltungselektronik: Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen bedingt sind. Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen, Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel wie z.B. durch verschmutzte Magnetköpfe, Schäden durch unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln. 

7. Für Verschleißteile ist die Gewährleistung ausgeschlossen, außer es handelt sich nachweislich um einen Fabrikationsfehler oder es ist ein Wartungsvertrag darüber abgeschlossen, insbesondere für: Bildträger (z.B. Trommel, Folie), Lampen und Heizlampen, Starter, Toner, Filter. 

8. Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Vertragsgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung von uns, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. 

9. Ausgeschlossen sind alle anderen, weiter gehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. 

10. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vor vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Haften wir infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Falle der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung haften wir nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt. 

11. Unabhängig eines Verschulden von uns bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 

12. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt. 

13. Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und/oder wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB) der Art nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der Lieferung/Leistung beschränkt. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegenüber Kaufleuten gilt ergänzend folgendes: Für Verzögerungen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. 

14. Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Kunden gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die vorstehend uns treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt. 

15. Bei gebrauchten Gegenständen wird, soweit wir nicht gesetzlich zwingend haften oder anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung ausgeschlossen. 

II.2. Ergänzende Sonderreglungen für Miet- und Wartungsverträge 

§ 11 Sachmiete 

1. Wird eine neu hergestellte Sache vermietet, so leistet die Firma nach Maßgabe vorstehend aufgeführten Regelungen für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrübergang Gewähr. 

2. Danach leistet der Vermieter nach Maßgabe der vorstehenden Regelung nur Gewähr, wenn es sich nachweislich um einen Materialfehler handelt, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war. Im Übrigen obliegt die Erhaltung, Wartung, Reinigung und Instandsetzung der Mietsache dem Mieter. 

3. Diese Pflichten obliegen dem Vermieter nur, wenn wir mit dem Kunden darüber einen besonderen Vertrag (z.B. Wartungsvertrag) abgeschlossen haben. 

§ 12 Vertragsdauer bei Miet- und Wartungsverträgen 

1. Es gilt zunächst die individuell mit dem Kunden vereinbarte Vertragsdauer. Ist eine solche nicht vereinbart, so gelten bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren und/oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (insbesondere Wartungsverträge) durch den Verwender zum Gegenstand hat und für Mietverträge eine Laufzeit von einem Jahr. Sie können, abgesehen von einer Preisänderung mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses, sofern nicht ein anderer Beginn ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. 

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht wirksam gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. 

3. Umfasst der Vertrag die Überlassung der Mietsache und eine Vereinbarung über Wartung und/oder Lieferung von Verbrauchsmaterial und Zubehör (Wartungsvertrag), so können wir, ebenso wie der Kunde, auch nur einen dieser Vertragsteile unter Beachtung der Laufzeit des Vertrages und der Kündigungsfristen aufkündigen, ohne dass die übrigen Vertragsteile dadurch berührt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn unterschiedliche Laufzeiten vereinbart sind. 

§ 13 Wartungsverträge (Copy-Service-Verträge) 

Sofern in der Individualabrede nichts anderes vereinbart ist, hat der Wartungsvertrag folgende Leistungen der Firma zum Gegenstand: 

1. (a) Erforderliche Inspektionen, (b) Beseitigung auftretender Störungen, (c) erforderliche Ersatzteile, soweit im Wartungsvertrag vereinbart, ausgenommen aber Verbrauchs- und Verschleißteile gemäß nachstehender Ziffer 4, (d) elektronische Tauschbaugruppen, (e) einschließlich Lieferung und Austausch sowie (f) alle im Zusammenhang mit diesen Leistungen entstehenden Reise- und Lohnkosten des technischen Kundendienstes. Reise- und Lohnkosten sind nur abgegolten, wenn das betreffende Gerät am vereinbarten Standort des Kunden verbleibt. 

2. Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten werden, soweit im Wartungsvertrag nicht abweichend vereinbart, schnellst möglich innerhalb der normalen Geschäftszeit des technischen Kundendienstes (montags - freitags) 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung, vorgenommen. 

3. Der Kunde sorgt dafür, dass der technische Kundendienst zu den üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zum Gerät hat. Bei Terminals stellt der Kunde kostenlos Telefonleitungen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 

4. Nicht eingeschlossen sind: 
• Die Beseitigung von Schäden, die auf Missachtung von Aufstellungsbedingungen und Bedienungsvorschriften, unsachgemäßer Bedienung, Behandlung, Versagen elektrischer Stromversorgung oder Fremdeinwirkung (insbesondere Fremdspannung, Fremdkörper) zurückzuführen sind oder auf sonstige Einflüsse, die nicht vom Hersteller oder vom technischen Kundendienst zu vertreten sind (z.B. Feuer, Wasser, Einbruch, Blitzeinschlag o.ä.). 
• Die Beseitigung von Schäden, die durch Eingriffe unberechtigter Dritter oder durch Unfälle verursacht werden oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen stehen, sowie Störungen, die auf Verwendung anderer als vom Hersteller zugelassener Teile, Materialien und Zusatzgeräte oder Manipulation durch nicht autorisierte Personen zurückzuführen sind. 
• Sofern nicht anders vereinbart, Lieferung und/oder Montage von Zubehör und Verbrauchs- und Verschleißteilen (insbesondere Bildträger, Entwickler, Toner, Bürsten). 

5. Der Austausch oder die Reparatur des Bildträgers (z.B. Selentrommel) infolge mechanischer Beschädigung erfolgt stets gegen gesonderte Berechnung. Dies gilt insbesondere auch bei der Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialen. 

6. Preisänderungsvorbehalt bei Dauerverträgen Kaufleuten oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und mit mindestens 1 Jahr Laufzeit: Durch schriftliche Änderungsanzeige können wir die in den Konditionen/(im Wartungsvertrag) genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten, beginnend ab Zugang der Änderungsanzeige, zum Monatsende (Änderungsfrist) abändern. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, der Änderungsanzeige innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Änderungsanzeige schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gelten, wenn wir bei der Änderungsanzeige auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben, die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Erfolgt die Zurückweisung durch den Kunden, so sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. 

7. Ist eine Vergütung unserer Leistungen nach der Anzahl der gefertigten Fotokopien durch den Kunden zu leisten und ist für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestabnahme von Kopien vereinbart, so ist die für den Abrechnungszeitraum vereinbarte Kopienzahl von dem Kunden zu bezahlen, auch wenn tatsächlich weniger Kopien gefertigt wurden als vereinbart. Wurden im Abrechnungszeitraum mehr Kopien gefertigt, so ist die Pauschale und der vereinbarte Mehrpreis für Mehrkopien zu bezahlen. Fehlt es an einem solchen Mehrpreis, so ist für Mehrkopien die angemessene Vergütung zu bezahlen. 

8. Für die Laufzeit des Vertrages gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die Regelungen unter § 12. 

9. Wir sind zur vorzeitigen Kündigung des Wartungsvertrages mit einer Frist von einem Monat berechtigt, wenn der Kunde vom Hersteller nicht zugelassene Teile oder Zubehör verwendet oder unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe vorgenommen wurden. 

10. Für die Dauer des Wartungsvertrages ist das Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB ausgeschlossen. 

§ 14 Rücktritt 

Bei Rücktritt sind wir und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Vertragsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. 

§ 15 Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter 

1. Wird der Kunde/Lieferant wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren. 

2. Der Kunde/Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Kunde/Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Kunde/Lieferant - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Kunden/Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 

III. Besonderheiten beim Einkauf / Erwerb von Leistungen durch uns 

§ 16 Bezug von Waren/Leistungen 

Sofern wir Waren/Leistungen von Lieferanten beziehen, gilt im Verhältnis zu diesen abweichend von den Bestimmungen unter II.: 

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. 

2. Geschuldet ist stets, auch bei Gattungsschuld, die Lieferung von 1a-Qualität. 

3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

4. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 

5. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

6. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

7. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weiter gehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. 

8. Im Falle des Lieferverzuges oder Unmöglichkeit des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 10 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung unmöglich geworden ist, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist. 

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen 

§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit 

1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine dem vergleichbare ausländische Person ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz im kaufmännischen Verkehr Erfüllungsort. 

3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, danach ersatzweise das der Europäischen Gemeinschaft, danach ersatzweise Internationales Kauf- und Werkvertragsrecht. 

4. Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit. Eine nichtige Bestimmung ist nach Treu und Glauben zu ersetzen und zu ergänzen.

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