AGBs

Zusatzbedingungen

§ 1 Miete – Wartungsleistung und Wartungsverträge 
§ 2 Vergütung – Fälligkeit der Vergütung 
§ 3 Vertragsdauer bei Miet- und Wartungsverträgen – Kündigungsrecht 
§ 4 Leistungsumfang bei Wartungsverträgen – Pflichten des Kunden 

Auf Miet- und Wartungsverträge finden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, insbesondere was die Regelung der Haftung, Gewährleistung, Lieferung und Lieferverzug etc. anbelangt. Ergänzend gelten für Miet- und Wartungsverträge nachfolgende Regelungen: 

§ 1 Miete – Wartungsleistung und Wartungsverträge 

1. Wird eine neu hergestellte Sache vermietet, leisten wir nach Maßgabe des Gesetzes und unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer von 12 Monaten ab Gefahrübergang für Mängel Gewähr. Die Erhaltung, Wartung, Reinigung und Instandsetzung der Mietsache obliegt im übrigen dem Mieter. 

2. Wartungsleistungen jeglicher Art sind – soweit es sich nicht um einen Fall der geschuldeten Gewährleistung handelt - nicht geschuldet und durch gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag zu regeln. Dieser Wartungsvertrag bestimmt dann Art und Umfang der geschuldeten Wartungsleistungen sowie die zu zahlende Vergütung. 

§ 2 Vergütung – Fälligkeit der Vergütung 

1. Die Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag. 

2. Ist eine Vergütung unserer Leistungen nach der Anzahl der gefertigten Fotokopien durch den Kunden zu leisten und ist für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestabnahme von Kopien vereinbart, so ist die für den Abrechnungszeitraum vereinbarte Kopienzahl von dem Kunden zu bezahlen, auch wenn tatsächlich weniger Kopien gefertigt wurden als vereinbart. Wurden im Abrechnungszeitraum mehr Kopien gefertigt, so ist die Pauschale und der vereinbarte Mehrpreis für Mehrkopien zu bezahlen. Fehlt es an einem solchen Mehrpreis, so ist für Mehrkopien die angemessene Vergütung zu bezahlen. 

3. Soweit nichts anderes vereinbart, ist bei Mietverträgen der Mietzins und bei Wartungsverträgen das Service- und Wartungsentgelt jeweils bis zum 3. Kalendertag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen, ohne dass es einer Rechnungsstellung bedarf. 

§ 3 Vertragsdauer bei Miet- und Wartungsverträgen – Kündigungsrecht 

1. Es gilt zunächst die individuell mit dem Kunden vereinbarte Vertragsdauer. 

2. Ist eine solche nicht vereinbart, so gelten bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren und/oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (insbesondere Wartungsverträge) durch den Verwender zum Gegenstand hat und für Mietverträge eine Laufzeit von einem Jahr. 

3. Die Verträge können, abgesehen von einer Preisänderung, mit einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses, sofern nicht ein anderer Beginn ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. 

4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht wirksam gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Bei Beendigung des Wartungsvertrages ist die Firma FBS Office Systeme GmbH berechtigt, das bereits eingebaute und gelieferte Verbrauchsmaterial zum Restwert zu berechnen.

Vertragsgegenstand bei Service- und Dienstleistungsverträgen ist:

Die Überlassung des Verbrauchsmaterials, welches zur Anfertigung der Kopien / Drucke benötigt wird, bestehend aus Trommel, Starter, Toner, Fuser, Wartungskits. Nicht enthalten sind Kopierpapier und Heftklammern, diese Materialien müssen vom Kunden gesondert angeschafft werden. Die Firma stellt dem Kunden zu Beginn des Vertrages das erforderliche Verbrauchsmaterial zur Benutzung in den jeweiligen Systemen zur Verfügung; künftig benötigtes neues Verbrauchsmaterial liefert die Firma auf Anforderung durch den Kunden. Das von der Firma gelieferte Verbrauchsmaterial bleibt im Eigentum der Firma; der Kunde darf dieses Verbrauchsmaterial zur Anfertigung von Kopien/ Drucke verwenden gegen Bezahlung des vereinbarten Preises für die angefertigten Kopien/ Drucke.

Bei Beendigung des Service- oder Dienstleistungsvertrages ist eine Rücknahme des noch in dem jeweiligen System befindlichen restlichen Verbrauchsmaterials aus technischen Gründen nicht möglich. Soweit die einzelnen Verbrauchsmaterialien die vom Hersteller angegebene Laufzeit noch nicht erreicht haben, ist der Kunde verpflichtet, dieses restliche Verbrauchsmaterial abzulösen. Der Ablösungsbetrag berechnet sich nach den jeweils geltenden Verkaufspreisen der Firma für das Verbrauchsmaterial, wobei lediglich derjenige Anteil des Verkaufspreises berechnet wird, der dem Anteil der noch nicht gefertigten Kopien/ Drucke im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des jeweiligen Verbrauchsmaterials entspricht.

5. Umfasst der Vertrag die Überlassung der Mietsache und eine Vereinbarung über Wartung und/oder Lieferung von Verbrauchsmaterial und Zubehör (Wartungsvertrag), so können wir, ebenso wie der Kunde, auch nur einen dieser Vertragsteile unter Beachtung der Laufzeit des Vertrages und der Kündigungsfristen aufkündigen, ohne dass die übrigen Vertragsteile dadurch berührt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn unterschiedliche Laufzeiten vereinbart sind. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt auf seine eigene Gefahr und Kosten transportversichert und unverzüglich an eine vom Vermieter zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuliefern. Erfolgt keine fristgerechte Rücklieferung der Mietsache, so ist der Mieter zur Zahlung der anfallenden Mieten verpflichtet. Das Mietverhältnis verlängert sich dann jeweils um weitere 12 Monate.

6. Wir sind zur vorzeitigen Kündigung des Miet-/ Wartungsvertrages mit einer Frist von einem Monat berechtigt, wenn der Kunde vom Hersteller nicht zugelassene Teile oder Zubehör verwendet oder unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe vorgenommen wurden. 

§ 4 Leistungsumfang bei Wartungsverträgen – Pflichten des Kunden 

1. Soweit vertraglich nicht gesondert vereinbart, ist vom Leistungsumfang von Wartungsverträgen ausgeschlossen und bei Inanspruchnahme gesondert zu vergüten: 

1.1 Die Beseitigung von Schäden und Störungen, die auf Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen und Bedienungsvorschriften, Versagen elektrischer Stromversorgung, Fremdeinwirkung (insbesondere Fremdspannung, Fremdkörper), auf Eingriffen unberechtigter Dritter, auf der Verwendung anderer als vom Hersteller zugelassener Teile, Materialien und Zusatzgeräte oder Manipulation durch nicht autorisierte Personen oder auf sonstigen Einflüsse, die nicht vom Hersteller oder vom technischen Kundendienst zu vertreten sind (z. B. Feuer, Wasser, Einbruch, Blitzeinschlag o. ä.) beruhen oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen und Störungen stehen. 

1.2 Die Lieferung und Montage von Zubehör und Verbrauchs- und Verschleißteilen, insbesondere Bildträger, Entwickler, Toner, Bürsten, Papier, farbigem Toner, Heftklammern, Mastereinheit für Copyprinter, zusätzliche Bedienungsanleitung, Kabel, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen – soweit nicht bereits im Lieferumfang des jeweiligen Gerätes enthalten -. Seitens FBS GmbH besteht keine Verpflichtung zum Nachfüllen und Entsorgen des Toners. Wird der durchschnittliche Schwarzdeckungsgrad von 5 % und/oder der Farbdeckungsgrad von 20 % überschritten, ist die Firma berechtigt, den prozentualen Mehrverbrauch auf Basis des vereinbarten Folgeklickpreises für Schwarzweiß- und/oder Farbseiten zu berechnen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Schwarzdeckung und des durchschnittlichen Farbdeckungsgrades erfolgt jeweils für den Zeitraum von 3 Monaten. Liegt der Deckungsgrad mehr als 2 Perioden über den vereinbarten 5 % bzw. 20 %, kann die Firma den Vertrag auf die tatsächliche Deckung anpassen. Berechnungsgrundlage ist wieder der vereinbarte Folgeklickpreis.

1.3 Bei einer Anbindung des Miet-/ Kaufobjektes an ein beim Mieter/Käufer bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System: die Installation, Umprogrammierung, Applikation.

Mit dem vereinbarten Preis sind folgende Leistungen nicht abgegolten:

a) Instandsetzungsarbeiten, die auf unsachgemäßer Behandlung, Verwendung von ungeeigneten fremden Materialien und Ersatzteilen, Eingriffe anderer als von der Firma beauftragten Personen in das System, sowie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

b) Umbauten, sowie Montage/ Lieferung von Anbauteilen / Zubehör.

c) Arbeiten, die durch Änderungen des Stromversorgungsnetzes oder sonstige äußere Einwirkungen erforderlich werden.

d) Einbindung des Systems in die EDV-Anlage des Kunden. Aktualisierung (Update) der hierfür erforderlichen Software.

e) Verbringung des Systems an einen anderen Standort/ an eine andere Stelle innerhalb des Standorts.

1.4 Kalibrierungsservice bei Farbgeräten. 

2. Der Austausch oder die Reparatur des Bildträgers (z. B. Selentrommel) infolge mechanischer Beschädigung erfolgt stets gegen gesonderte Berechnung. Dies gilt insbesondere auch bei der Verwendung ungeeigneter Verbrauchsmaterialien. 

3. Die Wartungsarbeiten, soweit vertraglich geschuldet, werden schnellst möglich innerhalb der normalen Geschäftszeit des technischen Kundendienstes (Montag – Freitag, 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr), darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung, vorgenommen. Der Kunde sorgt dafür, dass der technische Kundendienst zu den üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zugang zum Gerät hat. Bei Terminals stellt der Kunde kostenlos Telefonleitungen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. 

4. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät gemäß den ihm übergebenen Bedienungsvorschriften in sorgfältiger Weise zu nutzen und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Der Kunde hat das Gerät in gebrauchsfertigem Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen unverzüglich ausführen zu lassen. 

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